NPO-Unterstützungsfonds für das erste Halbjahr 2021

21. Juli 2021

Der NPO-Unterstützungsfonds wurde für das erste Halbjahr 2021 verlängert, die Richtlinien adaptiert und in der nunmehr 3. NPO-Fonds-Richtlinienverordnung veröffentlicht:

Anträge können ab sofort bis spätestens 15.10.2021 eingebracht werden.

Nachstehend dürfen wir Ihnen die Eckpunkte für die Antragstellung für das erste Halbjahr 2021 bekanntgeben:

Wer ist antragsberechtigt?

Antragsberechtigt sind

  • Organisationen, die gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne der Bundesabgabenordnung verfolgen
  • Freiwillige Feuerwehren
  • Gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgemeinschaften
  • Beteiligungsorganisationen, das sind Organisationen, an welchen die oben genannten Zielgruppen zu mindestens 50 % beteiligt sind und welche den Zweck der Zielgruppen fördern.

Voraussetzung sind Sitz und Tätigkeit in Österreich, Gründungs- oder Errichtungsdatum am oder vor dem 10.03.2020 sowie eine wirtschaftliche Beeinträchtigung durch die Corona-Krise.

Ziel der Fördermaßnahme ist die Sicherstellung, dass die geförderten Organisationen nach Überstehen der Corona-Krise in der Lage sind, weiterhin ihre wesentlichen gesellschaftlichen Aufgaben zu erfüllen.

Was wird gefördert?

Es wird ein nicht rückzahlbarer Zuschuss geleistet.

Dieser Zuschuss dient zur Abdeckung von in der Richtlinie taxativ aufgezählten Fixkosten:

  • Miete und Pacht
  • Wasser, Energie & Telekommunikation
  • Versicherungen & Lizenzkosten
  • Vorlaufkosten für abgesagte Veranstaltungen
  • Steuerberatungskosten
  • Zahlungsverpflichtungen (z.B. Buchhaltungs-kosten, Jahresabschlusskosten, …)
  • Zinsaufwendungen
  • Verderbliche oder saisonale Ware
  • Personalkosten für Personen iSd BEinstG
  • COVID-19 bedingte Kosten

Darüber hinaus wird wieder ein pauschaler „Struktursicherungsbeitrag“, diesmal in Höhe von 10 % (bisher 7 %) der im Jahr 2019 erwirtschafteten Einnahmen geleistet. Der Struktursicherungs-Beitrag ist mit EUR 150.000 je Organisation begrenzt.

Die Zuschusshöhe ist im Konzernverbund mit maximal EUR 1,8 Millionen gedeckelt.

Kostenersatz für COVID-19-Tests

Zusätzlich werden die Kosten für Tests für den Nachweis des Vorliegens einer Infektion mit SARS-CoV-2 (COVID-19-Tests) bis zu EUR 12.000 gefördert, sofern

  • die COVID-19-Tests verpflichtend durchzuführen sind und im unmittelbaren Zusammenhang mit der Erfüllung der statutengemäßen Aufgaben angefallen sind,
  • diese nicht bereits durch besondere Förderungen von Bund, Ländern oder Gemeinden förderbare waren, und
  • diese nicht bereits als COVID-19 bedingte Kosten im Antrag gefördert werden.
Förderbarer Zeitraum

Es werden die Kosten im Zeitraum vom 01.01.2021 bis zum 30.06.2021 gefördert.

Der Einnahmen-Ausfall wird für den Zeitraum 01.01.2021 bis 30.06.2021 zum Vergleichszeitraum 01.01.2019 bis 30.06.2019 ermittelt.

Antragstellung

Die Abwicklung erfolgt über das bereits bekannte Portal www.npo-fonds.at.

Die Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben im Antrag ist durch einen fachkundigen Experten (Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer) zu bestätigen.

Eine Bestätigung ist dann nicht erforderlich, wenn förderwerbende Organisationen im letzten Geschäftsjahr maximal 10 DienstnehmerInnen beschäftigt hat, nicht mehr als EUR 120.000 an Einnahmen erzielt hat und die beantragte Förderung den Betrag von EUR 6.000 nicht übersteigt.

Eine Bestätigung ist jedenfalls erforderlich für Beteiligungsorganisationen, Organisationen, welche an Beteiligungsorganisationen beteiligt sind sowie für gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgemeinschaften.

Zahlungsflüsse zwischen verbundenen Organisationen

Zahlungsflüsse zwischen verbundenen Organisationen können weder als Einnahme noch als Kosten geltend gemacht werden.

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