Organbeschlüsse (GmbH, Verein) in Zeiten der Corona-Krise

26. März 2020

Artikel 32 des Bundesgesetzes betreffend besondere Maßnahmen im Gesellschaftsvertrag aufgrund COVID-19 legt fest, dass für die Dauer von Maßnahmen, die zur Verhinderung der Verbreitung von Covid-19 aufgrund entsprechender Gesetze getroffen werden, Versammlungen von Gesellschaftern oder Organmitgliedern einer Kapitalgesellschaft, einer Personengesellschaft, einer Genossenschaft, einer Privatstiftung oder eines Vereins auch ohne physische Anwesenheit der Teilnehmer durchgeführt werden kann.

Details dazu sollen durch eine Verordnung des Justizministeriums geregelt werden.

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