Steuererleichterungen aufgrund der Corona-Krise

16. März 2020

Das BMF hat am 14.3.2020 folgende Sonderregelungen im Zusammenhang mit dem Corona-Virus verlautbart:

Voraussetzung für die Anwendung der unten angeführten Maßnahmen ist in allen Fällen, dass der Steuerpflichtige glaubhaft machen kann, dass er von einem Liquiditätsengpass betroffen ist, der konkret auf eine SARS-CoV-2-Virus-Infektion zurückzuführen ist. Dazu zählen zB außergewöhnlich hohe Stornierungen von Hotelreservierungen, Ausfall von Sport- und Kulturveranstaltungen aufgrund behördlicher Verbote, Ausfall oder Beeinträchtigung von Lieferketten oder Ertragseinbußen durch Änderung des Konsumverhaltens.

1. Einkommen- oder Körperschaftsteuervorauszahlungen

Einkommen- oder Körperschaftsteuervorauszahlungen für 2020 können gemäß § 45  Abs. 4 EStG1988 herabgesetzt oder mit Null Euro festgesetzt werden. Darüber hinausgehend kommt eine gänzliche oder teilweise Nichtfestsetzung von Einkommen- oder Körperschaftsteuervorauszahlungen für 2020 gemäß § 206 Abs. 1 lit. a BAO in Betracht.

Steuerpflichtige, die von einer durch das SARS-CoV-2-Virus bedingten Ertragseinbuße betroffen sind, können bis  31.10.2020 einen Antrag auf Herabsetzung von Einkommen- oder Körperschaftsteuervorauszahlungen für das Kalenderjahr 2020 stellen. In diesem  
Antrag hat der Steuerpflichtige die voraussichtliche Minderung der Bemessungsgrundlage auf Grund der konkreten Betroffenheit glaubhaft zu machen. Der Antrag kann in FinanzOnline gestellt werden. Für Steuerpflichtige, die FinanzOnline nicht verwenden, wird ein Musterformular zur Verfügung gestellt. Das Finanzamt hat die Vorauszahlungen für 2020 entsprechend zu reduzieren. Ergibt sich für das Kalenderjahr voraussichtlich keine Steuervorschreibung, hat das Finanzamt die Vorauszahlungen für das Kalenderjahr mit Null Euro festzusetzen.

Nichtfestsetzung von Einkommen- oder Körperschaftsteuervorauszahlungen

Sofern die Festsetzung von Einkommen- oder Körperschaftsteuervorauszahlungen für das Kalenderjahr 2020 nicht ohnedies mit Null Euro erfolgt, ist die Vorauszahlung auf jenen Betrag herabzusetzen, der sich für das Kalenderjahr voraussichtlich ergeben wird. Wird der Steuerpflichtige von den Folgen des durch das SARS-CoV- -Virus ausgelösten Notstandes liquiditätsmäßig derart betroffen, dass er die Vorauszahlung in der festzusetzenden Höhe nicht bezahlen kann, kann er bei seinem Finanzamt anregen, die Einkommensteuer- oder die Körperschaftsteuervorauszahlungen für das Kalenderjahr zur Gänze nicht festzusetzen oder die Festsetzung auf einen Betrag zu beschränken, der niedriger ist, als die voraussichtliche Jahressteuer . Das Finanzamt hat den Betrag der Einkommensteuer- oder der Körperschaftsteuervorauszahlung  dementsprechend mit einem niedrigeren Betrag oder mit Null Euro festzusetzen. Voraussetzung ist, dass der Steuerpflichtige die konkrete Betroffenheit von den Folgen des durch das SARS-CoV-2-Virus ausgelösten liquiditätsmäßigen Notstandes glaubhaft macht. Derartige Anregungen sind sofort zu erledigen.

Abstandnahme von der Festsetzung von Nachforderungszinsen 

Das Finanzamt hat von einer Festsetzung von Amts wegen Abstand zu nehmen, wenn aus der Herabsetzung oder dem Wegfall der Vorauszahlungen bei der (nach Ablauf des Jahres erfolgenden) Veranlagung der Einkommen- oder Körperschaftsteuer für Nachforderungszinsen resultieren.

2. Abgabeneinhebung

Der Steuerpflichtige kann bei seinem Finanzamt beantragen, das Datum der Entrichtung einer Abgabe hinauszuschieben (Stundung) oder deren Entrichtung in Raten zu gewähren. Im Antrag ist die konkrete Betroffenheit des Steuerpflichtigen glaubhaft zu machen. Das Finanzamt hat bei der Erledigung des Antrags im Rahmen der Ermessensübung auf die besondere Situation, die im Einzelfall durch das Auftreten des SARS-CoV-2-Virus entstanden ist, entsprechend Bedacht zu nehmen. 

Stundungszinsen

Der Steuerpflichtige kann bei seinem Finanzamt (zB im Antrag auf Stundung oder Ratenzahlung) anregen, von der Festsetzung der  Stundungszinsen abzusehen. Die konkrete Betroffenheit des Steuerpflichtigen ist glaubhaft zu machen. Liegt diese vor, hat das Finanzamt der Anregung zu entsprechen und die Stundungszinsen auf einen Betrag bis zu Null Euro herabzusetzen.

Säumniszuschläge

Der Steuerpflichtige kann bei seinem Finanzamt beantragen, einen verhängten Säumniszuschlag herabzusetzen oder nicht festzusetzen. Im Antrag ist die konkrete Betroffenheit des Steuerpflichtigen glaubhaft zu machen.

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