Energiekostenzuschuss: Die Richtlinie ist da!

25. November 2022

Die von der EU genehmigte Richtlinie zum Energiekostenzuschuss für Unternehmen in der Fassung vom 21.11.2022 wurde nunmehr auf der aws-Seite veröffentlicht und kann unter folgendem link abgefragt werden:

https://www.aws.at/fileadmin/user_upload/Downloads/Richtlinie/ab_2022-11-21_Energiekostenzuschuss_RL.pdf

Nachstehend dürfen wir Ihnen wesentliche Eckpunkt aus dieser Richtlinie zur Kenntnis bringen:

Umsatzgrenze und Energieintensität

Grundlage für die Feststellung der Umsatzgrenze von EUR 700.000,00 bzw. der Energieintensität (Energie- und Strombeschaffungskosten von mehr als 3% des Produktionswertes) ist der Jahresabschluss zum 31.12.2021. Bei abweichenden Wirtschaftsjahren der Jahresabschluss 2021/2022; sofern dieser noch nicht vorliegt, der letzte verfügbare Jahresabschluss.

Produktionswert

Der Produktionswert ist:

der Umsatz (einschließlich der unmittelbar an den Preis des Erzeugnisses geknüpften Subventionen)

+/- Vorratsveränderungen bei fertigen und unfertigen Erzeugnisses und

+ Wiederverkauf erworbene Waren und Dienstleistungen minus Käufe von Waren und Dienstleistungen zum Wiederverkauf

Energie- und Strombeschaffungskosten

Für die Feststellung der Energieintensität sind die gesamten Kosten für Energie- und Strombeschaffung ansetzbar. Diese betreffen aber ausschließlich Erzeugnisse, welche in Beilage 1 der Richtlinie aufgezählt sind, das sind

  • Elektrischer Strom
  • Energieerzeugnisse, welche für Heizzwecke verwendet werden, wie beispielsweise pflanzliche Öle, Erdöl, Kohle oder Erdgas
  • Heizstoffe, welche für Heizzwecke verwendet werden, wie beispielsweise Heizöl, Kohle, Holzpellets, Biomasse

Achtung: Fernwärme ist hier nicht aufgezählt, weshalb diese bei der Berechnung der Energieintensität voraussichtlich nicht berücksichtigt werden kann.

Förderbare Energiekosten

Förderbar ist lediglich der Arbeitspreis, Energiepreis bzw. Verbrauchspreis. Darunter versteht man den Preis pro Mengeneinheit exklusive Steuern, Abgaben, Umlagen, Transaktionskosten und Netzentgelte sowie einmalige und wiederkehrende Rabatte, die sich auf den Preis pro Mengeneinheit auswirken, jedoch inklusive einer gemäß § 12 UStG nicht abzugsfähigen Vorsteuer, die sich auf den Arbeitspreis, Energiepreis bzw. Verbrauchspreis bezieht.

Berechnung des Zuschusses

Es gibt auf der aws-Seite eine Berechnungshilfe sowie eine Ausfüllhilfe zur Berechnungshilfe in der Basisstufe der Förderung:

https://www.aws.at/ukraine-krieg-sonder-foerderungsprogramme/aws-energiekostenzuschuss/downloads/

Die Berechnungshilfe deckt derzeit nur die Basisstufe ab. Für die anderen Stufen 2 bis 4 gibt es noch keine Berechnungshilfen.

Zuschusshöhe

Es ist ein förderungsfähiger Mindestzuschuss in Höhe von mindestens EUR 2.000,00 erforderlich.

In der Basisstufe ist der Zuschuss mit EUR 400.000,00 begrenzt.

Selbstverpflichtung zu Energie-sparmaßnahmen

Die Richtlinie sieht eine Selbstverpflichtung zu Energiesparmaßnahmen vor, welche Beleuchtung, Heizung im Außenbereich und Außentüren betrifft. Die Maßnahmen sind im Zeitraum beginnend mit Gewährung der Förderung bis 31. März 2023 verpflichtend zu setzen.

Antragstellung und weiterer Ablauf

Es werden demnächst die Zeiträume für die formale Antrageinreichung über den aws Fördermanager versandt. Die Frist, innerhalb der die individuellen, von der aws vorgegebenen Antragszeiträume liegen, läuft von 29.11.2022 bis 15.02.2023, wobei diese im Einzelfall kürzer sein kann.

Förderungszusagen müssen bis spätestens 30.06.2023 gewährt werden.

Die Auszahlungen müssen bis spätestens 31.12.2023 erfolgen.

 

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