Härtefallfonds auch für Non-Profit-Organisationen

26. März 2020

Zur Vermeidung von Härtefällen gibt es für

  • Einzelunternehmer (EPU),
  • Freie Dienstnehmer/innen nach § 4 Abs 4 ASVG,
  • Non-Profit-Organisationen nach §§ 34 bis 47 Bundesabgabenordnung sowie
  • Kleinstunternehmen

die Möglichkeit, nach dem neu geschaffenen Bundesgesetz über die Errichtung eines Härtefallfonds (Härtefallfondsgesetz) um Förderung mittels Zuschuss anzusuchen. Anträge sind bei der Wirtschaftskammer Österreich einzubringen, mit der Vollziehung des Gesetzes ist das Bundesministerium für Finanzen betraut.


Die Homepage der Wirtschaftskammer Österreich bittet zu diesem Thema noch um etwas Geduld, die Umsetzung einer zentralen, unbürokratischen IT-Antragsmöglichkeit direkt bei der WKO ist in Vorbereitung. Eine Anmeldung zu einem themenspezifischen Newsletter ist bereits möglich. Bitte sehen Sie bei Interesse regelmäßig die Homepage der WKO durch (https://www.wko.at/service/haertefall-fonds-epu-kleinunternehmen.html).

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