COVID-19 Investitionsprämie für Unternehmen

03. September 2020

Die österreichische Bundesregierung hat die COVID-19 Investitionsprämie beschlossen. Für die Prämie wird EUR 1 Milliarde zur Verfügung gestellt.

Wer ist antragsberechtigt?
Förderungsfähige Unternehmen sind Unternehmer im Sinne des § 1 UGB. Die Antragsberechtigung umfasst daher auch gemeinnützige Organisationen unabhängig von ihrer Rechtsform, wenn diese unternehmerisch tätig sind.
Nicht antragsberechtigt sind Hoheitsbetriebe von Körperschaften öffentlichen Rechts.

Was wird gefördert?
Es werden Neuinvestitionen in das abnutzbare immaterielle Anlagevermögen und das Sachanlagevermögen gefördert, wobei als Neuinvestitionen auch die Investitionen in gebrauchte Güter gelten können.
Besonders gefördert werden Investitionsmaßnahmen der Ökologisierung, bestimmte Digitalisierungsinvestitionen sowie Gesundheits- und LifeScience-Investitionen.

Als Investitionsmaßnahmen der Ökologisierung gelten beispielsweise:

  • Wärmepumpen
  • Anschluss an Nah-/Fernwärme
  • Thermische Solaranlagen
  • Thermische Gebäudesanierung
  • Klimatisierung und Kühlung
  • Photovoltaikanlagen
  • usw.

Die besonders geförderten Digitalisierungsinvestitionen betreffen

  • Server
  • Equipment zur Durchführung von Videokonferenzen
  • Netzwerkkomponenten
  • Neuanschaffung von Software
  • Investitionen zum Anschluss an Hochleistungsbreitbandnetze, Internet, Breitband, (Mobile) WLAN-Netze
  • Cloud-Lösungen
  • Datensicherungssysteme
  • usw.

Eine detaillierte Aufzählung können dem FAQ (https://www.aws.at/fileadmin/user_upload/Downloads/Sonstiges/FAQ_Investitionspraemie.pdf) entnommen werden.

Nicht förderungsfähig sind beispielsweise die folgenden Investitionen:

  • in Zusammenhang mit der Nutzung von fossilen Energieträgern
  • aktivierte Eigenleistungen
  • leasingfinanzierte Investitionen
  • Erwerb von Grundstücken und Gebäuden
  • Unternehmensübernahmen
  • Finanzanlagen

Die Umsatzsteuer ist nicht Teil der förderungsfähigen Investition, es sei denn, dass diese nachweislich und endgültig vom Förderungsnehmer zu tragen ist.

Investitionszeitraum
Erste Maßnahmen für Investitionen, welche einer Antragstellung zugänglich sind, müssen im Zeitraum 01.08.2020 bis 28.02.2021 erfolgen. Wurden erste Maßnahmen bereits davor gesetzt oder werden dieser erst danach gesetzt, so fällt die Investition nicht in den Antragszeitraum. Erste Maßnahmen sind Bestellungen, Kaufverträge, Lieferungen, der Beginn von Leistungen, Anzahlungen, Zahlungen, Rechnungen oder der Baubeginn.

Investitionsdurchführungszeitraum
Die Inbetriebnahme und Bezahlung der Investitionen hat bis längstens 28.02.2022 zu erfolgen. Bei einem Investitionsvolumen von mehr als EUR 20 Millionen (exkl. USt) hat die Inbetriebnahme und Bezahlung der Investition bis längstens 28.02.2024 zu erfolgen.

Wie und in welcher Höhe wird gefördert?
Es handelt sich bei der Förderung um einen nicht rückzahlbaren Zuschuss. Dieser ist steuerfrei.
Die Investitionsprämie beläuft sich auf 7% der Anschaffungskosten der förderungsfähigen Investitionen.

Bei folgenden förderungsfähigen Investitionen erhöht sich die Prämie auf 14% der Anschaffungskosten:

  • Investitionsmaßnahmen der Ökologisierung
  • Besonders geförderte Digitalisierungsinvestitionen
  • Besonders geförderte Gesundheits- und LifeScience-Investitionen

Welche Betragsgrenzen sind vorgesehen?
Das minimale Förderungsvolumen pro Antrag beträgt EUR 5.000,00 exkl. USt.

Das maximale förderbare Investitionsvolumen ist EUR 50 Millionen ohne USt. pro Unternehmen bzw. Konzern im Sinnes des § 244 UGB.

Es ist vorgesehen, dass ab einer Zuschusshöhe von mehr als EUR 12.000,00 die erfolgte Abrechnung jedenfalls von einem Wirtschaftsprüfer, Steuerberater oder Bilanzbuchhalter zu bestätigen ist.

Antragstellung
Eine Antragstellung hat ausschließlich im Zeitraum vom 01.09.2020 bis 28.02.2021 online über den aws Fördermanager (https://foerdermanager.aws.at) zu erfolgen. Es ist auch die Möglichkeit vorgesehen, dass ein bevollmächtigter Wirtschaftsprüfer, Steuerberater oder Bilanzbuchhalter im Rahmen seiner Berechtigung den Antrag vervollständigen kann.

Ergänzend ist anzumerken, dass diese Förderung nicht in den Bereich des EU-Beihilfenrechts fällt und eine Kombination mit nationalen Förderungsinstrumenten daher zulässig und keine Kumulierung im Sinne des Beihilfenrechts ist.



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