Wichtiges zur Belegaufbewahrung
09. Januar 2023
Wichtiges zur Belegaufbewahrung |
Aufgrund der stark fortschreitenden Digitalisierung stellt sich die Frage, unter welchen Voraussetzungen eine digitale Archivierung von Belegen den gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entspricht. |
7 Jahre Aufbewahrungspflicht Die abgabenrechtliche Aufbewahrungspflicht gilt für alle Buchhaltungsunterlagen und Aufzeichnungen (Konten, Belege, Geschäftspapiere, Aufstellung der Einnahmen und Ausgaben etc.) und beträgt grundsätzlich sieben Jahre. Zweck der Aufbewahrung von Belegen ist es, die verlässliche Prüfung der Richtigkeit von Buchungen im Interesse der Abgabenerhebung zu ermöglichen. Längere Aufbewahrungspflichten Die Unterlagen müssen länger als sieben Jahre aufbewahrt werden, wenn sie für ein anhängiges Verfahren bedeutend sind (Abgabenverfahren: Beschwerde, Betriebsprüfung oder gerichtliches/behördliches Verfahren). Weiters beträgt die Aufbewahrungsfrist insbesondere für Unterlagen im Zusammenhang mit Grundstücken gem. Umsatzsteuergesetz 22 Jahre oder für Unterlagen für COVID-19-Unterstützungen (Investitionsprämie/Kurzarbeit) 10 Jahre. Elektronische Aufbewahrung Die elektronische Aufbewahrung auf Datenträgern ist gestattet, wenn die vollständige, geordnete, inhaltsgleiche und urschriftgetreue Wiedergabe bis zum Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist jederzeit gewährleistet ist. Für eine revisionssichere Archivierung sind nur
Sanktionen bei Nichtaufbewahrung der Unterlagen Sollten die Unterlagen vorsätzlich nicht aufbewahrt worden sein, so handelt es sich um eine Finanzordnungswidrigkeit, welche eine Geldstrafe von bis zu € 5.000 nach sich ziehen kann. |