Fristverlängerung bei der Spendenbegünstigung gem. § 4a Abs 8 EStG sowie beim Spendengütesiegel

21. Juli 2022

Spendenbegünstigung

Die Fristverlängerung für die Vorlage der Bestätigung des Wirtschaftsprüfers gemäß § 4a Abs. 8 EStG 1988 wird auf die sinngemäße Anwendung des § 3a des Gesellschaftsrechtlichen COVID-19-Gesetzes gestützt.

Diese Bestimmung tritt gemäß § 4 Abs. 3 leg. cit. mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft und ist auf Unterlagen der Rechnungslegung für Bilanzstichtage letztmalig anzuwenden, die vor dem 1.Jänner 2023 liegen.

WP-Bestätigungen betreffend das Kalenderjahr 2021 können daher nach Ansicht des BMF auch noch analog unter die Begünstigung, Verlängerung der Abgabe bis 31.12.2022, subsumiert werden.

 

Spendengütesiegel

Vor dem Hintergrund der anhaltenden COVID-19- Situation hat die AG OSGS beschlossen, den Stichtag 30.9.2022 (und spätere) für sämtliche heuer noch durchzuführende Spendengütesiegel - Verlängerungen ebenfalls auf 31.12.2022 zu verlegen. Die entsprechenden Unterlagen für die Verlängerung des Spendengütesiegels müssen spätestens Ende des Jahres in der KSW einlangen.

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